Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Dienstleistungen des Lieferanten (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Für Umfang, Inhalt und Zeitpunkt der Lieferung sind die übereinstimmenden gegenseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, nicht bestellte Produkte von Zeit zu Zeit zu ändern, einschließlich des Rechts, die Produkte einzustellen, wobei der Käufer im Voraus und unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist informiert wird.

3. Der Käufer hat das nicht ausschließliche Recht, Standardsoftware und -firmware zu nutzen, sofern diese unverändert bleibt und im Rahmen der vereinbarten Leistungsparameter sowie auf den vereinbarten Anlagen eingesetzt wird. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Käufer eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Käufer unzumutbar.

5. Der in den vorliegenden GL verwendete Begriff „Schadensersatzforderung“ umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG

1. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

3. Die Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.

4. Der Käufer darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die zu den Lieferungen gehörenden Artikel („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum des Lieferanten. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, hat der Lieferant auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben, wobei dem Lieferanten die Wahl zwischen verschiedenen freizugebenden Sicherungsrechten zusteht.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst dann auf den Kunden erst, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich von einer Pfändung oder einem anderen Eingriff durch Dritte zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Abhilfefrist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wobei die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Abhilfefristsetzung unberührt bleiben. Der Käufer ist zur Rückgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich.

IV. LIEFERZEIT; VERZÖGERUNG

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer bereitzustellenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, beispielsweise Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant seine eigenen Lieferungen nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Form erhält.

3. Hat der Lieferant die Verzögerung zu vertreten und ist dem Käufer hieraus nachweislich ein Schaden entstanden, kann der Käufer als Vertragsstrafe eine Entschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen der Verzögerung nicht einer zweckdienlichen Verwendung zugeführt werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzforderungen des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzforderungen statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Rücktritt des Käufers vom Vertrag aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Lieferant für die Verzögerung verantwortlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen bedeuten keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers.

5. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können dem Käufer für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Artikel der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Die Vertragsparteien können nachweisen, dass höhere oder gegebenenfalls niedrigere Lagerkosten angefallen sind.

V. GEFAHRENÜBERGANG

1. Auch wenn eine frachtfreie Zustellung vereinbart wurde, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Lieferungen versandt oder vom Spediteur abgeholt werden. Auf Verlangen des Käufers hat der Lieferant die Lieferungen auf Kosten des Käufers gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn bzw. die Durchführung des Zusammenbaus oder der Aufstellung, die Übernahme in eigenen Betrieb des Käufers oder der Probebetrieb aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer die Lieferung aus sonstigen Gründen nicht annehmen konnte, so geht die Gefahr auf den Käufer über.

VI. ANNAHME VON LIEFERUNGEN

Der Käufer darf die Annahme von Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern.

VII. SACHMÄNGEL

Der Umfang der in unserem Katalog genannten Garantie wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

Der Lieferant haftet für Sachmängel (im Folgenden „Mängel“ genannt) wie folgt:

1. Mangelhafte Teile oder Dienstleistungen sind nach Ermessen des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatz verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Dies gilt nicht, wenn gesetzlich längere Fristen vorgeschrieben sind. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Käufers haben unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen) schriftlich zu erfolgen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Käufer darf Zahlungen jedoch nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, die berechtigt und unanfechtbar ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, soweit seine Mängelrüge verjährt ist. Unberechtigte Mängelrügen berechtigen den Lieferanten, vom Käufer Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.

5. Dem Lieferanten ist die Möglichkeit zu gewähren, die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ersetzen.

6. Schlägt die Nachbesserung oder der Ersatz fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers nach Nr. 10 bleiben unberührt.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Verwendbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaftem oder nachlässigem Umgang, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauwerke, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung.

9. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung der garantierten Beschaffenheit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Freiheitsbeschränkungen und/oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch den Lieferanten. Die vorstehenden Bestimmungen bedeuten keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

VIII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT; RECHTSMÄNGEL

1. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Lieferant die Lieferung lediglich im Land des Zustellungsorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Käufer innerhalb der in Artikel VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferant hat nach seinem Ermessen und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Soweit dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich ist, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Käufer (i) den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) eine Verletzung nicht anerkennt und (iii) dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, wenn er die Verletzung eines Schutzrechts zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch besondere Spezifikationen des Käufers, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Übrigen gelten für Ansprüche des Käufers gemäß vorstehender Nr. 1 a) im Falle von Schutzrechtsverletzungen die Bestimmungen des Artikel VII Nr. 4, 5 entsprechend.

5. Bei anderen Rechtsmängeln gilt Artikel VII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel VIII geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

IX. UNMÖGLICHKEIT DER ERFÜLLUNG; ANPASSUNG DES VERTRAGS

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf einen Betrag von 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht einem zweckdienlichen Gebrauch zugeführt werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Artikel IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Käufer eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

X. SONSTIGE SCHADENSERSATZFORDERUNGEN

VERJÄHRUNGSFRIST

1. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Verletzung von Pflichten, die sich aus dem Vertrag oder Schadenersatzrecht ergeben. Das Gleiche gilt insbesondere für die Beratung des Lieferanten hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung des Produkts, da nur der Käufer die Nützlichkeit und Eignung des Produkts für die jeweilige Anwendung beurteilen kann.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die vorstehende Bestimmung bedeutet keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers.

3. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, verjährt dieser mit Ablauf der in Artikel VII Nr. 2 bestimmten Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückruf).

XI. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant kann jedoch auch am Geschäftssitz des Käufers klagen.

2. Für die im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Rechtsbeziehungen gilt belgisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

3. Die Produkte/Testeinheiten unterliegen den Exportgesetzen und -vorschriften Japans und anderer Länder. Jede Umleitung oder Wiederausfuhr, die gegen die geltenden Exportkontrollgesetze und -vorschriften verstößt, ist verboten.

XII. SALVATORISCHE KLAUSEL

Die rechtliche Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Dies gilt nicht, wenn es für eine der Parteien unzumutbar wäre, zur Fortsetzung des Vertrages verpflichtet zu sein.